Allgemeine Geschäftsbedingungen

für den Verkauf von Gebrauchtwagen (Kraftfahrzeuge und Anhänger)

Car Trade & Care GmbH

Stand: 01/2022


I. Vertragsabschluss / Übertragung von Rechten und Pflichten

Der Käufer ist an seine Bestellung für die Dauer von höchstens 10 Tagen, bei Nutzfahrzeugen für die Dauer von höchstens zwei Wochen gebunden.

Der Kaufvertrag kommt zustande, wenn der Verkäufer innerhalb dieser Fristen die Annahme der Bestellung in Textform bestätigt oder die Lieferung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes ausführt.

Der Verkäufer ist verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu informieren, sofern die Bestellung nicht angenommen wird.

Eine Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedarf der Zustimmung des Verkäufers in Textform.

Dies gilt nicht für auf Geld gerichtete Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer.

Für sonstige Ansprüche ist eine Zustimmung entbehrlich, wenn kein schützenswertes Interesse des Verkäufers an einem Abtretungsausschluss besteht oder die berechtigten Interessen des Käufers überwiegen.


II. Zahlung

Der Kaufpreis sowie vereinbarte Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig.

Eine Aufrechnung gegen Ansprüche des Verkäufers ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

Ausgenommen hiervon sind Gegenforderungen aus demselben Kaufvertrag.

Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur geltend gemacht werden, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.


III. Lieferung und Lieferverzug

Liefertermine und Lieferfristen – gleich ob verbindlich oder unverbindlich – bedürfen der Angabe in Textform. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss.

1. Unverbindliche Liefertermine

Überschreitet der Verkäufer einen unverbindlichen Liefertermin oder eine unverbindliche Lieferfrist, kann der Käufer ihn zehn Tage, bei Nutzfahrzeugen zwei Wochen, nach Ablauf zur Lieferung auffordern.

Mit Zugang der Aufforderung gerät der Verkäufer in Verzug.

Bei leichter Fahrlässigkeit ist ein Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens auf höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises begrenzt.

Will der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der genannten Frist eine angemessene Nachfrist setzen.

Bei leichter Fahrlässigkeit ist der Schadensersatzanspruch statt der Leistung auf höchstens 10 % des Kaufpreises begrenzt.

Ist der Käufer Unternehmer oder juristische Person des öffentlichen Rechts, sind Schadensersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

Wird die Lieferung während des Verzugs durch Zufall unmöglich, haftet der Verkäufer im Rahmen der vorstehenden Haftungsbegrenzungen.


2. Verbindliche Liefertermine

Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, gerät der Verkäufer automatisch in Verzug.

Die Rechte des Käufers bestimmen sich nach den vorstehenden Regelungen.


3. Haftungsausschlüsse

Die vorgenannten Haftungsbegrenzungen gelten nicht bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung sowie bei Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.


4. Höhere Gewalt

Höhere Gewalt oder betriebliche Störungen beim Verkäufer oder dessen Lieferanten, die ohne eigenes Verschulden eintreten, verlängern die Lieferfristen entsprechend der Dauer der Leistungsstörung.

Führt die Störung zu einer Verzögerung von mehr als vier Monaten, ist der Käufer zum Rücktritt berechtigt.


IV. Abnahme

Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von acht Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen.

Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer seine gesetzlichen Rechte geltend machen.

Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, beträgt dieser pauschal 10 % des Kaufpreises.

Der Betrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn ein höherer Schaden nachgewiesen oder ein geringerer Schaden belegt wird.


V. Eigentumsvorbehalt

Der Kaufgegenstand bleibt bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Kaufvertrag Eigentum des Verkäufers.

Bei Unternehmern gilt der Eigentumsvorbehalt auch für Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung.

Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer verpflichtet, auf den Eigentumsvorbehalt zu verzichten, sofern alle Forderungen erfüllt sind und für übrige Forderungen eine angemessene Sicherung besteht.

Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Besitzrecht an der Zulassungsbescheinigung Teil II dem Verkäufer zu.

Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer nicht über den Kaufgegenstand verfügen oder Dritten eine Nutzung einräumen.


VI. Haftung für Sach- und Rechtsmängel

Ist der Käufer Verbraucher, kann eine Verkürzung der zweijährigen Verjährungsfrist auf mindestens ein Jahr nur wirksam vereinbart werden, wenn hierüber ausdrücklich informiert und die Verkürzung gesondert vereinbart wurde.

Für Waren mit digitalen Elementen gelten hinsichtlich der digitalen Elemente die gesetzlichen Vorschriften.

Bei Unternehmern erfolgt der Verkauf unter Ausschluss der Sach- und Rechtsmängelhaftung.

Dieser Ausschluss gilt nicht bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung oder bei Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.

Bei leicht fahrlässig verursachten Schäden haftet der Verkäufer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und begrenzt auf den vorhersehbaren, typischen Schaden.

Die persönliche Haftung von gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen bei leichter Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.

Unberührt bleibt eine Haftung wegen Arglist, Garantieübernahme oder nach dem Produkthaftungsgesetz.


Mängelbeseitigung

Ansprüche sind beim Verkäufer geltend zu machen. Bei mündlicher Anzeige ist eine schriftliche Bestätigung auszustellen.

Ist das Fahrzeug betriebsunfähig, kann mit Zustimmung des Verkäufers eine Reparatur bei einem anderen Meisterbetrieb erfolgen.

Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.


VII. Haftung für sonstige Ansprüche

Für sonstige Ansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

Die Haftung bei Lieferverzug richtet sich ausschließlich nach Abschnitt III.

Sind digitale Inhalte Vertragsbestandteil, gelten die gesetzlichen Vorschriften der §§ 327 ff. BGB.


VIII. Gerichtsstand

Für Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.

Hat der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder ist dieser unbekannt, gilt ebenfalls der Sitz des Verkäufers.

Im Übrigen gilt der Wohnsitz des Käufers als Gerichtsstand.


IX. Außergerichtliche Streitbeilegung

Sofern der Betrieb Mitglied einer Kfz-Innung ist, können Streitigkeiten aus dem Kaufvertrag über gebrauchte Fahrzeuge bis 3,5 t – mit Ausnahme des Kaufpreises – vor der zuständigen Kfz-Schiedsstelle verhandelt werden.

Die Anrufung hemmt die Verjährung für die Dauer des Verfahrens.

Das Verfahren richtet sich nach der Geschäftsordnung der Schiedsstelle.

Die Anrufung ist ausgeschlossen, wenn bereits der Rechtsweg beschritten wurde.

Für das Verfahren werden keine Kosten erhoben.


Hinweis gemäß § 36 VSBG

Der Verkäufer nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil und ist hierzu auch nicht verpflichtet.


Allgemeine Geschäftsbedingungen

Fahrzeugaufbereitung

Car Trade & Care GmbH


§1 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über Fahrzeugaufbereitungs-, Pflege-, Reinigungs- und Zusatzleistungen zwischen der Car Trade & Care GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“) und ihren Kunden.

Sie gelten sowohl gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) als auch Unternehmern (§ 14 BGB), sofern keine abweichenden schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden.


§2 Vertragsschluss

Ein Vertrag kommt durch Unterzeichnung des Annahmeprotokolls oder durch schriftliche bzw. elektronische Auftragserteilung und Annahme zustande.

Maßgeblich für Art, Umfang und Preis der Leistungen ist ausschließlich das unterzeichnete Annahmeprotokoll.

Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.


§3 Leistungsumfang / Kein Erfolgsgarant

Der Auftragnehmer schuldet die fachgerechte Durchführung der vereinbarten Dienstleistungen.

Ein bestimmter optischer oder technischer Erfolg (z. B. vollständige Entfernung von Kratzern, Flecken, Gerüchen oder Lackdefekten) wird nicht geschuldet, sofern dieser nicht ausdrücklich schriftlich zugesichert wurde.

Insbesondere ist eine vollständige Entfernung aller Kratzer, Lackdefekte oder Gebrauchsspuren technisch nicht in jedem Fall möglich.


§4 Polier- und Lackarbeiten

Bei maschinellen Polierarbeiten kann es insbesondere bei:

zu Durchpolieren, Glanzabweichungen, Farbunterschieden oder Freilegung von Grundierungen kommen.

Dieses Risiko ergibt sich aus dem Fahrzeugzustand und stellt keinen Mangel dar, sofern die Arbeiten fachgerecht ausgeführt wurden.


§5 Innenraum- und Nassreinigung

Bei der Innenraum- und Nassreinigung kann trotz fachgerechter Ausführung nicht garantiert werden, dass sämtliche Flecken, Verschmutzungen oder Gerüche vollständig entfernt werden.

Je nach Materialzustand und Vorschäden kann es zu:

kommen.

Solche materialbedingten Veränderungen stellen keinen Mangel dar, sofern keine schuldhafte Pflichtverletzung vorliegt.


§6 Ozonbehandlung

Die Ozonbehandlung dient der Geruchsreduzierung und Desinfektion.

Ein vollständiger oder dauerhafter Erfolg wird nicht garantiert.

Das Wiederauftreten von Gerüchen stellt keinen Mangel dar, sofern die Behandlung fachgerecht durchgeführt wurde.


§7 Motor- und Motorraumreinigung

Eine Motorwäsche erfolgt ausschließlich auf ausdrücklichen Kundenwunsch.

Dem Kunden ist bekannt, dass trotz fachgerechter Durchführung das Risiko von Folgeschäden durch Feuchtigkeitseintritt in elektrische oder elektronische Bauteile nicht vollständig ausgeschlossen werden kann.

Der Auftragnehmer haftet hierfür nur bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Verhalten.


§8 Preise / Individuelle Kalkulation

Die Preise für Aufbereitungsleistungen sind individuell und richten sich insbesondere nach:

Preisangaben auf der Homepage oder in Preislisten dienen der Orientierung.

Der endgültige Preis wird vor Beginn der Arbeiten im Annahmeprotokoll festgelegt und vom Kunden durch Unterschrift bestätigt.

Sollte sich während der Durchführung ein nicht vorher erkennbarer erheblicher Mehraufwand ergeben, wird der Kunde vor Fortsetzung der Arbeiten informiert.


§9 Annahmeprotokoll / Vertragsbestandteil

Das Annahmeprotokoll ist integraler Bestandteil des Vertrages.

Mit seiner Unterschrift bestätigt der Kunde:

Im Zweifel geht das Annahmeprotokoll allgemeinen Preisangaben oder Werbeaussagen vor.


§10 Mitwirkungspflichten des Kunden

Der Kunde ist verpflichtet:

Für im Fahrzeug verbliebene Gegenstände wird keine Haftung übernommen, außer bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten.


§11 Haftung

Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

Für sonstige Schäden haftet der Auftragnehmer:

Im Fall einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

Eine Haftung für mittelbare Schäden oder entgangenen Gewinn ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.


§12 Reklamationen

Offensichtliche Mängel sind bei Fahrzeugabholung unverzüglich anzuzeigen.

Später geltend gemachte Schäden müssen vom Kunden nachweisen werden.

Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt Nachbesserung.


§13 Hol- und Bringservice

Der Hol- und Bringservice erfolgt auf Wunsch des Kunden.

Für Schäden während der Fahrzeugüberführung haftet der Auftragnehmer nur bei schuldhafter Pflichtverletzung.

Der Kunde hat sicherzustellen, dass das Fahrzeug verkehrssicher ist.


§14 Zurückbehaltungsrecht

Bis zur vollständigen Zahlung ist der Auftragnehmer berechtigt, das Fahrzeug zurückzubehalten.


§15 Schlussbestimmungen

Es gilt deutsches Recht.

Gegenüber Unternehmern ist Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers.

Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt.